Einsatz von Bautrockner nach Wasserschaden steuerlich absetzbar

Ein Wasserschaden in der eigenen Immobilie ist immer eine ärgerliche Angelegenheit – vor allem dann, wenn beispielsweise die Gebäudeversicherung nicht oder nicht in vollem Umfang für den Schaden aufkommt. Dies ist z. B. dann der Fall, wenn der Schaden durch nicht fachgerecht ausgeführte oder mangelhafte Sanierungsmaßnahmen zustande gekommen ist, was häufiger vorkommt ist, als man vielleicht denkt. Insbesondere defekte oder bereits marode Fliesenfugen in Badezimmern werden oft zu spät entdeckt, wodurch Wasser in die Wände eindringen und die Bausubstanz nachhaltig schädigen kann.

Auch Schäden an der Außenwand, die nicht rechtzeitig erkannt werden und durch die Feuchtigkeit eindringen kann, sind meist kein Regulierungsanliegen, da es sich hierbei nicht um einen Leitungswasserschaden handelt. Nicht selten geschieht dies beispielsweise am Balkon oder auch einem nachträglich angebauten Wintergarten, z. B. Bei mangelhafter oder unzureichender Abdichtung oder zu spät erkannter Beschädigung des Abdichtungsmaterials.

Nicht immer ein Versicherungsfall

In diesen Fällen sieht sich die Versicherung somit nicht in der Verpflichtung, für den entstandenen Schaden aufzukommen, so dass Immobilienbesitzer die daraus entstehenden Kosten aus eigener Tasche stemmen müssen. Jedoch ist es möglich, wenigstens einen Teil der Kosten steuerlich geltend zu machen. Denn da wo die Versicherung aus unterschiedlichen Gründen nicht greift, können Hauseigentümer Handwerkerrechnungen – und damit auch eine professionell durchgeführte Bautrocknung Berlin und die eingesetzten Bautrockner bei der Einkommensteuer als anrechenbare Ausgaben aufführen, und so von einer Steuerminderung in Höhe von bis zu 20 Prozent der entstandenen Kosten profitieren.

Ebenfalls nicht von der Versicherung getragen werden beispielsweise Schäden, die durch Eindringen von Regenwasser in das Gebäude verursacht werden, da es sich hierbei nicht um einen Leitungswasserschaden handelt, so dass auch hier der Immobilieninhaber in Eigenleistung gehen muss um den Schaden professionell beheben zu lassen. Und auch wenn Versicherungen nur anteilig Schäden regulieren, bleibt letztendlich ein Restbetrag an Eigenkosten, die ebenfalls entsprechend in der Steuererklärung geltend gemacht werden können, so dass die finanzielle Eigenleistung nicht ganz so hoch ausfällt.

Im Umkehrschluss bezieht sich diese Steuerminderung natürlich nicht auf Schäden bzw. Wiederherstellungskosten, die bereits durch die Versicherung abgeglichen wurden. Um in den Genuss dieses Steuervorteils zu kommen, sind allerdings einige Voraussetzungen zu erfüllen. Denn anzurechnen sind ausschließlich Handwerkerrechnungen, deren Ausgleich durch Überweisung oder Quittung nachgewiesen werden können. Zahlen Eigentümer stattdessen bar und haben keinen entsprechenden Nachweis, wird die Zahlung durch das zuständige Finanzamt nicht anerkannt. Es ist daher notwendig, sich einen solchen Nachweis bei Barzahlung aushändigen zu lassen.

Anrechenbare Leistungen

Diese Regelung gilt auch dann, wenn beispielsweise ein Hochwasserschaden vorliegt und Reparaturen vorgenommen werden müssen, die nicht durch die Versicherung abgedeckt sind. Ebenso anrechenbar sind Leistungen, die bei Umbaumaßnahmen anfallen, beispielsweise bei Gebäudeerweiterung sowie auch anderen notwendigen Baumaßnahmen, bei denen professionelle Handwerker zum Einsatz kommen.

Bei neu gebauten Immobilien liegen allerdings die Voraussetzungen etwas anders. Sich im Neubau befindliche Gebäude werden von dieser Regelung nicht abgedeckt. Es sei denn, der Neubau wurde bereits fertiggestellt. Dann gelten auch hier dieselben Regelungen wie für Bestandsimmobilien und damit die steuerliche Absetzbarkeit von Handwerkerkosten. Da Bautrockner und der Einsatz eines professionellen Handwerks bei der Umsetzung dafür Sorge tragen, dass sich der Schaden an  der Immobilie in einem überschaubaren Rahmen hält und langfristig gewährleisten, dass sich der Schaden nicht weiter ausbreitet, sollte man nicht darauf verzichten, diese einzusetzen und entsprechend geltend zu machen.